AGB der Fa. RdT-Travel
Die AGB zum download als pdf-Datei finden Sie im Anschluss an den Text
1. Reiseanmeldung und -bestätigung
Der Reisevertrag kommt durch den Zugang der schriftlichen Reisebestätigung durch RdT beim Reiseteilnehmer zustande. Die Reisebstätigung kann schriftlich per Post oder Telefax oder per Email durch RdT erfolgen. Mündliche Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch RdT. Reisevermittler, wie z.B. Reisebüros, sind nicht berechtigt, irgendwelche Zusagen für RdT gegenüber dem Kunden abzugeben. Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedinungen in Verbindung mit der Reisebeschreibung für die jeweilige Reise sowie der Reisebestätigung.
Die Buchung durch den Reiseteilnehmer kann auf elektronischen Weg per Email oder über das Kontaktformular auf der Internetseite von RdT sowie schriftliche durch Übersendung des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars per Post oder Telefax oder per Scan als Email-Anhang, erfolgen. Für die Vertragspflichten der von dem Reiseteilnehmer mit angemeldeten Personen haftet der Reiseteilnehmer wie für seine eigenen Verpflichtungen. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung der von dem Reiseteilnehmer angemeldeten Personen, den Reisepreis zu entrichten und die Storno- und Kündigungsbedingungen zu beachten.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das RdT für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseteilnehmer innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Zusage, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Zahlung des Reisepreises
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Reisesicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen und durch den Veranstalter verlangt werden.
Nach Vertragsabschluss ist nach Erhalt des Reisesicherungsscheines grundsätzlich eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises pro Reiseteilnehmer fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Restreisepreis ist 28 Tage vor Reisebeginn fällig. Stornogebühren sind immer sofort fällig. Bei Buchung verschiedener Flug-Sondertarife kann der Reisepreis sofort in voller Höhe fällig werden. Darüber werden wir Sie in unserem Angebot gesondert informieren.
Nach Vertragsabschluss erhält der Reiseteilnehmer die Rechnung bzw. Gutschrift zur der Reiseanmeldung per E-mail im PDF- oder DOC-Format. Auf der Rechnung werden dem Reiseteilnehmer die Fälligkeiten der An- und Restzahlung mitgeteilt. Bei der Überweisung ist die Rechnungsnummer anzugeben, ohne die die Zahlung nicht zugeordnet werden kann. RdT ist berechtigt, die vorgenannten Unterlagen, d.h. die Anzahlungsrechnung, eine Rechnung über den restlichen Reisepreis sowie die Bestätigung und den Sicherungsschein auch per Post an die vom Reiseteilnehmer angegebene Anschrift zu senden.
Die Anzahlung muss in jedem Fall so rechtzeitig unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Bankkonto von RdT überwiesen werden, dass sie innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum bei RdT eingeht.
Bei kurzfristigen Buchungen (28 oder weniger Tage bis Reisebeginn) und bei speziellen Reiseleistungen, bei denen die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können, ist eine Zahlung nur bar und sofort möglich. Leistet der Reiseteilnehmer die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist RdT berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reiseteilnehmer mit den Rücktrittskosten gemäß Ziff. 5.1, 19 zu belasten.
3. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages oder der Reisebeschreibung (z.B. Änderung der Fluggesellschaft, Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs, Ausfall einzelner Ausflüge oder Hotelwechsel), die nach Vertragsschluss erforderlich werden und die nicht durch ein Fehlverhalten von RdT verursacht wurden sind zulässig, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der gebuchten Reise oder Einzelleistung nicht wesentlich verändern. Gewährleistungsansprüche auf die geänderte Reiseleistung bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. RdT wird den Reiseteilnehmer von Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in unterrichten. Sollte eine erheblichenÄnderung einer wesentlichen Reiseleistung trotz aller Sorgfalt bei der Planung durch RdT erforderlich sein, ist der Reiseteilnehmer berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt durch den Reiseteilnehmer bedarf der Schriftform und muss RdT spätestens eine Woche nach Zugang der Erklärung von RdT bei dem Reiseteilnehmer über die erhebliche Änderung der wesentlichen Reiseleistung zugehen.
4. Preisänderungen
RdT hat das Recht, die ausgeschriebenen und mit der Reisebestätigung mitgeteilten Reise- oder Einzelpreise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten (z.B. Kerosinzuschlag) oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Flughafengebühren, die im Reisepreis enthalten sind, wie folgt zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden und der Preisgestaltung der Reise zu Grunde gelegten Beförderungskosten (z.B. Kerosinzuschlag) durch Preiserhöhung seitens des Leistungserbringers, so kann RdT den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen anpassen:
a. Bei einer auf den einzelnen Teilnehmer bezogenen Erhöhung kann RdT vom Reisenden den konkreten Erhöhungsbetrag verlangen.
b. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsleistung und -mittel geforderten, zusätzlichen Kosten durch die Zahl der Reiseteilnehmer des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann RdT vom Reiseteilnehmer verlangen.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten, noch RdT bekannt oder für RdT vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat RdT den Reiseteilnehmer unverzüglich zu unterrichten. Preiserhöhungen ab dem 60. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Erhöht sich der Reisepreis um mehr 5%, ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne die in Ziffer 19 genannten Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt durch den Reiseteilnehmer bedarf der Schriftform und muss RdT spätestens eine Woche nach Zugang der Erklärung von RdT bei dem Reiseteilnehmer über die Erhöhung des Reisepreises zugehen.
5. Rücktritt des Kunden
5.a Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RdT unter der am Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Die Erkärung des Rücktritts bedarf der Schriftform. Tritt der Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, so geht RdT des Anspruchs auf den Reisepreis verlustig. An Stelle dessen kann RdT eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendung pauschaliert. Die Höhe des Ersatzanspruches von RdT ergibt sich aus Ziffer 19 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dem Reiseteilnehmer bleibt unbenommen nachzuweisen, dass RdT kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als RdT gegenüber dem Reiseteilnehmer nach Ziffer 19 pauschaliert geltend macht.
RdT hat das Recht, in Abweichung von den unter Ziffer 19 aufgeführten Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit RdT nachweisen kann, dass die RdT entstandenen Kosten höher sind, als die in Ziffer 19 genannten Pauschalen. In diesem Fall ist RdT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.b Der Reiseteilnehmer hat gemäß § 615 b BGB das Recht, RdT einen anderen Reiseteilnehmer zu benennen, der statt seiner die Reiseleistungen von RdT in Anspruch nimmt und in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. RdT kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Reisevertrag ein, so haftet er gemeinsam mit dem Reiseteilnehmer gegenüber RdT als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Sofern der Reiseteilnehmer die ihm von RdT ordnungsgemäß angebotenen Leistungen wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht annimmt, so steht diesem gegenüber RdT kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu. RdT wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Nebenleistungen oder um Leistungen mit einem Gesamtwert von weniger als 100,-- € handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl durch den Reiseveranstalter
RdT hat das Recht, von der Reise bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl zurück zu treten, wenn in den Reisebedingungen sowie in der Reisebestätigung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl und den Zeitpunkt, zu dem diese Zahl erreicht werden muss deutlich hingewiesen wurde und diese Zahl zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich nicht erreicht worden ist. In diesem Fall ist RdT dazu verpflichtet, den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und dem Reiseteilnehmer die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Die Rücktrittserklärung muss dem Reiseteilnehmer spätestens 10 Tage nach Ablauf des Zeitpunkts zugehen. Der Reiseteilnehmer erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird RdT den Reiseteilnehmer davon unterrichten.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
RdT kann vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Reiseteilnehmer kündigen, wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch RdT nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Für den Fall der Kündigung durch RdT behält RdT den Anspruch auf den Reisepreis; RdT ist jedoch verpflichtet, sich den Betrag anrechnen zu lassen, den RdT durch anderweitige Verwendung der Leistungen erspart hat oder der RdT durch die Leistungsträger wegen der Kündigung erstattet wurde.
9. Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt
RdT und der Reiseteilnehmer haben das Recht, den Vertrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei höherer Gewalt zu kündigen. Die gesetzliche Regelung lautet wie folgt:
„§ 651 j BGB
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3, Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
10. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters
10.a Haftungsbeschränkung aus Vertrag
Die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist für RdT auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
- a.a ein Schaden des Reiseteilnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von RdT herbeigeführt worden ist, oder
- b.b RdT für einen dem Reiseteilnehmer entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.b Haftungsbeschränkung aus Delikt
Die deliktische Haftung von RdT für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt je Reiseteilnehmer. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. RdT rät dem Reiseteilnehmer dringend, eine Reisegepäckversicherung abzuschließen.
10.c Haftungsausschluss für Fremdleistungen
RdT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Aktivitäten, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung als fakultative Leistungen eindeutig gekennzeichnet sind und dadurch erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von RdT sind. Dies gilt insbesondere für die Beförderung mit dem Zug von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort und auch dann, wenn "Zug zum Flug" im Reisepreis enthalten ist und als Leistung mit angeboten wird sowie für Elefantenritte im Rahmen von organsierten Ausflügen, sofern diese nicht im Reisepreis enthalten sind.
RdT haftet jedoch
a. für Leistungen, welche die Beförderung vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen und im Reisepreis enthaltende Ausflüge während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
- b. wenn und insoweit für einen dem Reiseteilnehmer entstandenen Schaden die Verletzung von Hinweis- oder Organisationspflichten durch RdT ursächlich geworden ist.
11. Gewährleistungsregelungen
11.a Abhilfe und Mitwirkungspflichten
Wird die Reise von RdT nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Dazu ist die Mitwirkung des Reiseteilnehmers erforderlich. Aus diesem Grund ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Beeinträchtigung der Reise beizutragen und möglicherweise auftretende Schäden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden.
Der Reiseteilnehmer muss Mängel oder Beanstandungen gegenüber RdT unverzüglich anzeigen. Die Anzeige ist gegenüber dem örtlichen Reiseleiter von RdT oder, sofern dieser nicht erreichbar ist, direkt gegenüber RdT telefonisch unter der Telefonnummer +49 (0) 151 22332244 zu erstatten. Ebenfalls möglich ist eine Anzeige per Email an die Email-Adresse: info@rdt-travel.de. Leistungsträger (Hoteliers, Fahrer, etc) sind nicht zur Entgegennahme der Anzeige berechtigt.
11.b Fristsetzung vor Kündigung des Vertrages
Sofern der Reiseteilnehmer den Reisevertrag wegen eines Reisemangels im Sinne des § 615 c BGB nach § 651 e BGB aus wichtigem, für RdT erkennbaren, Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen kann, muss der Reiseteilnehmer RdT zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von RdT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für RdT erkennbares Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird.
11.c Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen muss der Reiseteilnehmer unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzeigen. Grundsätzlich lehnen Fluggesellschaften Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige vom Fluggast nicht ausgefüllt worden ist. RdT haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust von Reisegepäck des Reiseteilnehmers. Der Reiseteilnehmer muss mögliche Ansprüche gegenüber dem Beförderungsunternehmen (Fluggesellschaft, Busunternehmer) geltend machen. RdT empfiehlt dem Reiseteilnehmer dringend den Abschluß einer Reisegepäckversicherung.
11.d Reiseunterlagen
Der Reiseteilnehmer hat RdT unverzüglich zu unterrichten, sofern dem Reiseteilnehmer die von RdT übersandten Reiseunterlagen nicht spätestens 14 Tage vor Reiseantritt zugegangen sind.
12. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen muss der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber RdT unter der im Anschluss an die AGB angegebenen Anschrift schriftlich geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Beschädigung von Gepäck und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung der Gepäckstücke auch der Fluggesellschaft zu melden.
13. Verjährung
Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch RdT oder eines Erfüllungsgehilfen von RdT beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch RdT oder eines Erfüllungsgehilfen von RdT beruhen.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Solagen zwischen RdT und dem Reiseteilnehmer Verhandlungen über die Schadenersatzansprüche des Reiseteilnehmers schweben, ist die Verjährung gehemmt. Teilt eine Vertragspartei mit, dass die Gespräche beendet sind, endet die Hemmung. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens; die sogenannte "schwarze Liste"
Aufgrund der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist RdT, wie alle Reiseveranstalter, verpflichtet, dem Reiseteilnehmer schon bei der Buchung über die Identität des den Flug ausführenden Luftfahrtunternehmens sowie sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist auch RdT verpflichtet, dem Reiseteilnehmer die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die nach den Planungen des Reiseveranstalters die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald RdT bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird RdT den Reiseteilnehmer darüber in Kenntnis setzen. Wechselt die zunächst genannte ausführende Fluggesellschaft, so wird der Reiseteilnehmer unverzüglich durch RdT über den Wechsel der Luftverkehrsgesellschaft unterrichtet. (Hier geht es zur so genannten „schwarzen Liste“).
15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
15.a RdT ist verpflichtet, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt die Botschaft des Reiselandes Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reiseteilnehmers und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Deutsche Reiseteilnehmer benötigen für die Reise nach Thailand einen mindestens noch 6 Monate nach Reiseende gültigen Reisepass. Dies gilt auch für Kinder jedes Alters!!! Reiseteilnehmer anderer Nationalität können sich z.B. bei der "Königlich Thailändischen Botschaft" in Berlin über die Einreisebestimmungen erkundigen.
15.b Für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften ist ausschließlich der Reiseteilnehmer verantwortlich. Nachteile, die dem Reiseteilnehmer aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers. RdT haftet gegenüber dem Reiseteilnehmer nur, soweit dieser nicht ausreichend oder falsch durch RdT über die Bestimmungen informiert worden ist. Für Nachteile des Reiseteilnehmers, die diesem enstanden sind, weil RdT ihn nicht, nicht ausreichend oder falsch über Visumbestimmungen unterrichtet hat, haftet RdT unbeschadet der Regelung in Satz 2.
15.c Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendigen Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Der Reiseteilnehmer ist selbst für die Besorgung des notwendigen Visums für die Einreise verpflichtet. Deutsche Staatsangehörige erhalten das Visum für Thailand bei der Einreise.
16. Reiseschutz (Reiserücktrittskostenversicherung u.a.)
RdT weist den Reiseteilnehmer ausdrücklich darauf hin, dass der jeweils genannte Reisepreise keine Reiserücktrittskosten-Versicherung, keine Reisekrankenversicherung und keine Reisegepäckverischerung enthält. Sofern der Reiseteilnehmer vor Reiseantritt von der Reise zurücktritt, entstehen Stornokosten. Bei Reiseabbruch und/oder Krankheit, können zusätzliche Rückreise- und sonstige Mehrkosten entstehen. Deshalb empfiehlt sich für den Reiseteilnehmer der Abschluss eines speziellen Reiseschutzes, z.B. den der ERV Reiseversicherung AG. Der Abschluß unterschiedlicher Versicherunge mit unterschiedlichem Leistungsspektrum ist bei ERV möglich.
RdT empfiehlt dem Reiseteilnehmer zur Absicherung der nicht über RdT versicherten Risiken ganz dringend den Abschluß einer Reisekranken-, einer Reiserücktritts- sowie einer Reisegepäckversicherung!!! Ihre Reiseversicherung buchen Sie am besten gleich hier bei RdT-Travel
17. Rechtswahl
Auf das zwischen RdT und dem Reiseteilnehmer bestehende Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen gegen RdT im Ausland für die Haftung dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet jedoch bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
18. Gerichtsstand
18.a Gerichtsstand für alle Prozesse des Reiseteilnehmers gegen RdT ist Lüneburg.
18.b Für Klagen von RdT gegen den Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Reiseteilnehmers maßgebend. Für Klagen gegen Reiseteilnehmer bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Lüneburg vereinbart.
19. Rücktrittspauschale (vgl. Ziffer 5.a)
Die Höhe der Rücktrittspauschale ist von der gewählten Leistung abhängig. Hat der Reiseteilnehmer mehrere Leistungen mit Einzelpreisen zusammengestellt (z.B. Flug und Hotel), so sind die Stornogebühren dafür einzeln durch RdT zu ermitteln und anschließend zu addieren. Hat der Reiseteilnehmer eine Gruppen- oder Pauschalreise bei RdT gebucht, so beträgt die Stornogebühr, unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung der Reise durch den Reiseteilnehmer:
bei Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises20 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 85% des Reisepreises40 bis 21 Tage vor Reiseantritt 65% des Reisepreises60 bis 41 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises80 bis 61 Tage vor Reiseantritt 30% des Reisepreises100 bis 81 Tage vor Reiseantritt 15% des ReisepreisesSollen auf Wunsch des Reiseteilnehmers nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen werden, so entstehenRdT in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt durch den Reiseteilnehmer. Der Reiseteilnehmer hat RdT aus diesem Grund die Kosten in gleicher Höhe zu tragen, die von ihm zum Umbuchungszeitpunkt auch im Falle des Rücktritts zu tragen gewesen wären. Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet RdT eine Bearbeitungsgebühr von € 15,--.
20. Unterscheidung Reiseveranstalter/-vermittler
RdT tritt dann, wenn es eine Mehrheit von Reiseleistungen im Paket anbietet, als Reiseveranstalter auf. Sofern RdT auf Wunsch des Kunden diesem einzelne Hotels und Flüge von Drittanbietern vermittelt, wird RdT ausschließlich als Reisevermittler tätig. In diesem Fall finden die Regelungen über den Reisevertrag auf das Vertragsverhältnis zwischen RdT und dem Reiseteilnehmer keine Anwendung.
RdT-Travel, Inhaber: Arne Brauer, Volgerstraße 13, 21335 LüneburgFon: +49 (0) 4131-864067; Fax: +49 (0) 4131-864069; mobil: + 49 (0) 151 22332244; Email: info@rdt-travel.de ; Webseite: www.rdt-travel.de
zurück zu home
